RS OGH 2025/6/3 2Ob14/78; 2Ob76/25b

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Veröffentlicht am 16.03.1978
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Norm

StVO §20 IA1
StVO §20 B1

Rechtssatz

Als zulässige Geschwindigkeit in einer Kurve ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund de technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kurve bei einigem Fahrkönnen gerade noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolute risikolose Durchfahren gewährleistet. (ZVR 1967/20).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 14/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 2 Ob 14/78
  • RS0074599">2 Ob 76/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
    Beisatz: Hier: Der Kläger wählte eine Geschwindigkeit, bei der das Durchfahren der Kurve eine „sehr anspruchsvolle Fahraufgabe“ im „unmittelbaren Nahbereich des fahrdynamischen Grenzzustandes bzw der Beherrschbarkeit eines PKW“ darstellt. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074599

Im RIS seit

16.03.1978

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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