Norm
GmbHG §64 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer zur Folge haben kann (§ 64 Abs 2 GmbHG), wobei jedoch Einzahlungen auf das Stammkapital, die unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG geleistet wurden, dennoch schuldbefreiend wirken.Die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, GmbHG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer zur Folge haben kann (Paragraph 64, Absatz 2, GmbHG), wobei jedoch Einzahlungen auf das Stammkapital, die unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, GmbHG geleistet wurden, dennoch schuldbefreiend wirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060022Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00752_7700000_002