Norm
StPO §283 Abs6 DRechtssatz
Die Behauptung des Angeklagten, entgegen § 365 Abs 2 StPO nicht zum Begehren des Privatbeteiligten vernommen worden zu sein, ist als Berufungsbegehren nach § 283 Abs 3 StPO aufzufassen.Die Behauptung des Angeklagten, entgegen Paragraph 365, Absatz 2, StPO nicht zum Begehren des Privatbeteiligten vernommen worden zu sein, ist als Berufungsbegehren nach Paragraph 283, Absatz 3, StPO aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099977Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0100OS00173_7700000_001