RS OGH 1978/5/31 8Ob51/78, 8Ob77/78

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Veröffentlicht am 29.03.1978
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Norm

LuftVG §25 Abs2

Rechtssatz

Jeder Meinungsaustausch zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen (oder dessen Versicherer) über den Schadensfall ist als Verhandlung über den Schadenersatz anzusehen, sofern der Ersatzpflichtige oder dessen Versicherer nicht sofort mitteilt, daß er jeden Schadenersatz ablehne.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0066481

Dokumentnummer

JJR_19780329_OGH0002_0080OB00051_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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