Norm
LuftVG §25 Abs2Rechtssatz
Jeder Meinungsaustausch zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen (oder dessen Versicherer) über den Schadensfall ist als Verhandlung über den Schadenersatz anzusehen, sofern der Ersatzpflichtige oder dessen Versicherer nicht sofort mitteilt, daß er jeden Schadenersatz ablehne.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0066481Dokumentnummer
JJR_19780329_OGH0002_0080OB00051_7800000_003