Norm
StPO §313 ARechtssatz
Mit der Behauptung der Indiziertheit einer Zusatzfrage zu einer Hauptfrage, die mit dem dabei angenommenen Inhalt gar nicht gestellt wurde, wird der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt; denn der Nachweis der Verletzung einer Vorschrift über die Fragestellung (§§ 312 - 317 StPO) setzt einen Vergleich des den Geschwornen tatsächlich vorgelegenen Frageschemas mit dem vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen voraus. Die Entscheidung hat sich auf die Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu beschränken (§§ 290 Abs 1, 344 StPO).Mit der Behauptung der Indiziertheit einer Zusatzfrage zu einer Hauptfrage, die mit dem dabei angenommenen Inhalt gar nicht gestellt wurde, wird der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt; denn der Nachweis der Verletzung einer Vorschrift über die Fragestellung (Paragraphen 312, - 317 StPO) setzt einen Vergleich des den Geschwornen tatsächlich vorgelegenen Frageschemas mit dem vom Beschwerdeführer für richtig gehaltenen voraus. Die Entscheidung hat sich auf die Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes zu beschränken (Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0100457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2022