Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Inhalt und Umfang der einem Vertrags entspringenden Rechte und Pflichten sind nach dem Vertragstext und nicht nach der Überschrift einzelner Vertragspunkte zu beurteilen. Solche Überschriften gehören nicht zum Vertragstext; sie sind nur dann zur Auslegung heranzuziehen, wenn der Vertragstext selbst nicht eindeutig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017