Norm
ZPO §179Rechtssatz
Hat das Erstgericht eine verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß § 179 ZPO nicht getroffen und von der beantragten Beweisaufnahme aus materiell-rechtlichen Gründen Abstand genommen, die 2. Instanz aber das neue Vorbringen gemäß § 179 ZPO für unstatthaft erklärt, so kann diese Entscheidung des Berufungsgerichtes in 3. Instanz überprüft werden.Hat das Erstgericht eine verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß Paragraph 179, ZPO nicht getroffen und von der beantragten Beweisaufnahme aus materiell-rechtlichen Gründen Abstand genommen, die 2. Instanz aber das neue Vorbringen gemäß Paragraph 179, ZPO für unstatthaft erklärt, so kann diese Entscheidung des Berufungsgerichtes in 3. Instanz überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024