Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Daß die im Bauverfahren vorgelegten Pläne die tatsächliche Konstruktion einer Terasse nicht wiedergeben und dies und eine Rampe in den Bescheiden nicht genannt worden sind, ist nicht wesentlich. Entscheidend für die Frage, ob eine Schutznorm übertreten wurde, ist vielmehr, daß das Bauwerk baubehördlich genehmigt und mit Bescheid die Benützungsbewilligung erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023371Dokumentnummer
JJR_19780330_OGH0002_0060OB00563_7800000_001