RS OGH 1978/3/30 6Ob563/78

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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Norm

ABGB §1295 IIa2
ABGB §1295 IId2
ABGB §1311 BIIc

Rechtssatz

Daß die im Bauverfahren vorgelegten Pläne die tatsächliche Konstruktion einer Terasse nicht wiedergeben und dies und eine Rampe in den Bescheiden nicht genannt worden sind, ist nicht wesentlich. Entscheidend für die Frage, ob eine Schutznorm übertreten wurde, ist vielmehr, daß das Bauwerk baubehördlich genehmigt und mit Bescheid die Benützungsbewilligung erteilt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 563/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 6 Ob 563/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023371

Dokumentnummer

JJR_19780330_OGH0002_0060OB00563_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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