Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß ein normal entwickelter Unmündiger etwa ab dem siebenten Lebensjahr unter nicht besonders schwierigen Verkehrsverhältnissen imstande ist, als Fußgänger selbständig am Straßenverkehr teilzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027762Dokumentnummer
JJR_19780330_OGH0002_0020OB00015_7800000_002