RS OGH 1978/3/30 2Ob15/78

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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Norm

ABGB §1310

Rechtssatz

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß ein normal entwickelter Unmündiger etwa ab dem siebenten Lebensjahr unter nicht besonders schwierigen Verkehrsverhältnissen imstande ist, als Fußgänger selbständig am Straßenverkehr teilzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 15/78
    Entscheidungstext OGH 30.03.1978 2 Ob 15/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027762

Dokumentnummer

JJR_19780330_OGH0002_0020OB00015_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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