RS OGH 1978/3/30 2Ob25/78, 2Ob112/11a

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Veröffentlicht am 30.03.1978
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Norm

EKHG §9 Abs2 D

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens einer durch das Verhalten eines Dritten oder eines Tieres ausgelösten außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist nicht entscheidend, dass zwischen diesem Verhalten und der dadurch ausgelösten außergewöhnlichen Gefahrensituation eine Handlung des Lenkers (zB jähes Abbremsen oder Verreisen des Fahrzeuges) liegt (hier: Abkommen eines Personenkraftwagens auf die linke Fahrbahnseite durch Verklemmen eines die Fahrbahn überquerenden Hasen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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