RS OGH 1978/4/4 4Ob313/78, 4Ob398/86

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Veröffentlicht am 04.04.1978
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Die Frage, wer das Unternehmen kraft eigenen Rechtes und auf eigene Rechnung führt, ist nach zivilrechtlichen - und nicht nach gewerberechtlichen - Gesichtspunkten zu beurteilen. Für die Anwendung der Bestimmung des § 18 UWG ist nicht entscheidend, ob der Betrieb, in dessen Rahmen die Wettbewerbshandlung begangen wurde oder dem sie zugute kommt, unter Beachtung der gewerberechtlichen Vorschriften, sondern von wem und auf wessen Rechnung er geführt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 313/78
    Veröff: ÖBl 1979,23
  • 4 Ob 398/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 4 Ob 398/86
    Auch; Beisatz: Hier: Pächter (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079766

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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