Norm
StGB §164 Abs3Rechtssatz
3. Deliktsfall des § 164 Abs 3 StGB, wenn (vorsätzlich) eine Sache, die aus einer Vortat, die Güter im Werte von mehr als einhunderttausend Schilling erfaßte, verhehlt wird.3. Deliktsfall des Paragraph 164, Absatz 3, StGB, wenn (vorsätzlich) eine Sache, die aus einer Vortat, die Güter im Werte von mehr als einhunderttausend Schilling erfaßte, verhehlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095811Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0110OS00025_7800000_004