Norm
StPO §342Rechtssatz
Nur formale Mängel des Wahrspruchs selbst - nicht aber Fehler anläßlich seiner Wiedergabe in der Urteilsausfertigung - können den Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO begründen.Nur formale Mängel des Wahrspruchs selbst - nicht aber Fehler anläßlich seiner Wiedergabe in der Urteilsausfertigung - können den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0101401Dokumentnummer
JJR_19780405_OGH0002_0100OS00033_7800000_002