RS OGH 1978/4/5 1Ob698/77

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Veröffentlicht am 05.04.1978
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Rechtssatz

Notizen eines Rechtsanwaltes über Verhandlungsergebnisse sind im wesentlichen als private Aufzeichnungen anzusehen, da sie ohne fremde Auftrag, vorwiegend im eigenen Interesse und mit eigenen Mitteln gemacht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040489

Dokumentnummer

JJR_19780405_OGH0002_0010OB00698_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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