RS OGH 2021/3/25 1Ob726/77, 4Ob32/79, 1Ob1/83, 7Ob590/83, 4Ob338/87, 8Ob11/90, 1Ob36/89, 9ObA125/93,

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Veröffentlicht am 05.04.1978
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BIII
UWG §7 C
ZPO §498 Abs1
ZPO §503 Z4 E4c9

Rechtssatz

Die Frage, ob eine bestimmte Tatsache einer Partei hätte bekannt sein müssen, ob also die Unkenntnis Fahrlässigkeit bedeutet, ist dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Die Aussage hingegen, eine Person habe von der Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung gewusst, beinhaltet eine Tatsachenfeststellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031795

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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