RS OGH 2011/1/24 1Ob698/77, 4Ob107/80, 2Ob2382/96z, 1Ob43/05p, 5Ob149/10p

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Veröffentlicht am 05.04.1978
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Rechtssatz

Die Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhaltes ist nur für die prozessuale Vorlagepflicht nach Art 43 EGZPO bzw § 304 ZPO von Bedeutung; die Berechtigung des Begehrens nach Ausfolgung der Urkunde ist hingegen allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.Die Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhaltes ist nur für die prozessuale Vorlagepflicht nach Artikel 43, EGZPO bzw Paragraph 304, ZPO von Bedeutung; die Berechtigung des Begehrens nach Ausfolgung der Urkunde ist hingegen allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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