RS OGH 1978/4/6 13Os47/78

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Veröffentlicht am 06.04.1978
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Rechtssatz

Munition kann nur eingezogen werden, soweit sie selbst als Gegenstand (§§ 12, 36 Abs 1 lit c WaffG) oder Zubehör einer Tatwaffe zur Tatbegehung verwendet wurde, dazu bestimmt war oder durch die Tathandlung hervorgebracht wurde.Munition kann nur eingezogen werden, soweit sie selbst als Gegenstand (Paragraphen 12, 36, Absatz eins, Litera c, WaffG) oder Zubehör einer Tatwaffe zur Tatbegehung verwendet wurde, dazu bestimmt war oder durch die Tathandlung hervorgebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082353

Dokumentnummer

JJR_19780406_OGH0002_0130OS00047_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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