Norm
StGB §26Rechtssatz
Munition kann nur eingezogen werden, soweit sie selbst als Gegenstand (§§ 12, 36 Abs 1 lit c WaffG) oder Zubehör einer Tatwaffe zur Tatbegehung verwendet wurde, dazu bestimmt war oder durch die Tathandlung hervorgebracht wurde.Munition kann nur eingezogen werden, soweit sie selbst als Gegenstand (Paragraphen 12, 36, Absatz eins, Litera c, WaffG) oder Zubehör einer Tatwaffe zur Tatbegehung verwendet wurde, dazu bestimmt war oder durch die Tathandlung hervorgebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082353Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0130OS00047_7800000_001