Rechtssatz
Bewirken Mängel des Erlagsantrages die Nichtverständigung eines Gläubigers durch das Erlagsgericht, so führt die unmittelbare Mitteilung des Schuldners vom Erlag nur dann zur Schuldbefreiung, wenn der Gläubiger so vollständig unterrichtet wird, daß er seine Rechte am Erlag mit Sicherheit wahrnehmen kann. (teilweise abweichend von 3 Ob 493/57).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033618Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011