RS OGH 2016/8/31 6Ob580/78, 2Ob116/78, 7Ob42/88, 3Ob116/92, 7Ob141/16k

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Veröffentlicht am 06.04.1978
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Rechtssatz

Mit der rechtskräftigen Entscheidung wird das festgestellte Recht oder Rechtsverhältnis für alle zukünftigen Leistungsklagen bindend. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücktrittserklärung und ihrer Wirksamkeit kann daher in keinem künftigen Leistungsstreit mehr aufgeworfen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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