Norm
StGB aF §201Rechtssatz
Sexuelle Handlungen unter Ehegatten fallen nicht unter den Unzuchtsbegriff. Bei Zwang oder Nötigung ist § 105 StGB anzuwenden, weil bei Ehegatten nicht die Sittlichkeit, sondern das Recht auf Freiwilligkeit des Handels geschütztes Rechtsgut ist.Sexuelle Handlungen unter Ehegatten fallen nicht unter den Unzuchtsbegriff. Bei Zwang oder Nötigung ist Paragraph 105, StGB anzuwenden, weil bei Ehegatten nicht die Sittlichkeit, sondern das Recht auf Freiwilligkeit des Handels geschütztes Rechtsgut ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095413Dokumentnummer
JJR_19780407_OGH0002_0130OS00167_7700000_002