RS OGH 1979/8/8 13Os167/77, 10Os105/79

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Veröffentlicht am 07.04.1978
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Norm

StGB aF §201
StGB aF §203
StGB aF §204

Rechtssatz

Sexuelle Handlungen unter Ehegatten fallen nicht unter den Unzuchtsbegriff. Bei Zwang oder Nötigung ist § 105 StGB anzuwenden, weil bei Ehegatten nicht die Sittlichkeit, sondern das Recht auf Freiwilligkeit des Handels geschütztes Rechtsgut ist.Sexuelle Handlungen unter Ehegatten fallen nicht unter den Unzuchtsbegriff. Bei Zwang oder Nötigung ist Paragraph 105, StGB anzuwenden, weil bei Ehegatten nicht die Sittlichkeit, sondern das Recht auf Freiwilligkeit des Handels geschütztes Rechtsgut ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095413

Dokumentnummer

JJR_19780407_OGH0002_0130OS00167_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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