Norm
ABGB §905 Abs2 IIARechtssatz
Die Unterhaltsverpflichtung ist in ihrem Ursprung nicht auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet, sondern gehört zu den Geldwertschulden. Die geschuldeten Geldbeträge sollen den Naturalunterhalt sicherstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022