RS OGH 1978/4/11 3Ob567/78, 2Ob72/99y

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Veröffentlicht am 11.04.1978
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Norm

ABGB §905 Abs2 IIA

Rechtssatz

Die Unterhaltsverpflichtung ist in ihrem Ursprung nicht auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet, sondern gehört zu den Geldwertschulden. Die geschuldeten Geldbeträge sollen den Naturalunterhalt sicherstellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 567/78
    Entscheidungstext OGH 11.04.1978 3 Ob 567/78
    Veröff: SZ 51/43
  • 2 Ob 72/99y
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 72/99y
    nur: Die geschuldeten Geldbeträge sollen den Naturalunterhalt sicherstellen. (T1); Beisatz: Unterhaltsforderungen (in Geld) sollen dem Berechtigten die Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhaltes zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwandes (in natura) sichern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017634

Dokumentnummer

JJR_19780411_OGH0002_0030OB00567_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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