Norm
ABGB §905 Abs2 IIARechtssatz
Die Unterhaltsverpflichtung ist in ihrem Ursprung nicht auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet, sondern gehört zu den Geldwertschulden. Die geschuldeten Geldbeträge sollen den Naturalunterhalt sicherstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017634Dokumentnummer
JJR_19780411_OGH0002_0030OB00567_7800000_001