Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Bei Ansprüchen aus der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes ist der Rechtsweg ohne die Einschränkungen des AHG sowohl gegen die Rechtsträger wie auch gegen die handelnden Organe selbst zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017