Norm
ABGB §870 DIRechtssatz
Gegründete Furcht ist nur anzunehmen, wenn das angedrohte Übel eine gewisse Schwere aufweist; diese kann allerdings auch in einer befürchteten Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Ansehens oder in einer Störung der Seelenruhe bestehen und muß nicht unbedingt den Bedrohten selbst, sondern kann auch einen Dritten treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014841Dokumentnummer
JJR_19780412_OGH0002_0010OB00581_7800000_002