RS OGH 1978/4/12 1Ob581/78, 9Ob74/90

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Veröffentlicht am 12.04.1978
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Norm

ABGB §870 DI
ABGB §870 DII

Rechtssatz

Gegründete Furcht ist nur anzunehmen, wenn das angedrohte Übel eine gewisse Schwere aufweist; diese kann allerdings auch in einer befürchteten Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Ansehens oder in einer Störung der Seelenruhe bestehen und muß nicht unbedingt den Bedrohten selbst, sondern kann auch einen Dritten treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014841

Dokumentnummer

JJR_19780412_OGH0002_0010OB00581_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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