RS OGH 1978/4/18 3Ob45/78

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Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

EO §151 Abs3
KO §119 Abs2 Z3 B
  1. EO § 151 heute
  2. EO § 151 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 151 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 151 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Vorschrift § 151 Abs 3 EO, wonach der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden darf, wenn im Versteigerungstermin weniger geboten wird, als das geringste Gebot beträgt, ist auf die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft unanwendbar.Die Vorschrift Paragraph 151, Absatz 3, EO, wonach der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden darf, wenn im Versteigerungstermin weniger geboten wird, als das geringste Gebot beträgt, ist auf die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft unanwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003107

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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