RS OGH 1978/4/18 5Ob572/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

ABGB §1175 A1
ABGB §1188

Rechtssatz

Wenn der geschäftsführende Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbgesellschaft kein sozietäres Recht auf Belassung in seiner Stellung besitzt und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dem nicht entgegenstehen, kann er durch einfachen Mehrheitsbeschluß der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder abberufen werden. Es entscheidet die Mehrheit nach den Kapitalsanteilen, die bloßen Arbeitsgesellschafter sind von der Verwaltung ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 572/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 572/78
    Veröff: GesRZ 1978,169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022270

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0050OB00572_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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