RS OGH 1978/4/18 3Ob42/78 (3Ob43/78), 5Ob178/21v

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Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

EO §7 Abs2 Aa
EO §7 Abs2 C
EO §355 IV

Rechtssatz

Der Zeitpunkt des Beginnes der Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung kann im Exekutionstitel durch Angabe eines bestimmten Zeitpunktes (datumsgemäßig) durch Angabe eines - etwa nach der Zustellung des Titels - zu berechnenden Zeitpunktes oder durch Angabe einer aufschiebenden Bedingung festgelegt sein. Fehlt die Angabe des Beginnes der titelmäßigen Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung, so hat der Verpflichtete diese ab sofort zu erfüllen, in keinem Fall aber vor Eintritt der formellen Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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