RS OGH 2004/7/16 4Ob7/78, 4Ob109/78, 4Ob35/85, 9ObA216/91, 8ObA267/95, 9ObA71/02k, 8ObA41/04v

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Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

AngG §27 Z4 E4d
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Pflichtwidrige Dienstversäumnis, die zur Entlassung nach § 27 Z 4Pflichtwidrige Dienstversäumnis, die zur Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 4

1. Fall AngG berechtigt, ist jedes vertragswidrige oder sonst rechtswidrige Verhalten des Dienstnehmers, das mit den ausdrücklichen oder stillschweigend bedungenen dienstvertraglichen Pflichten, mit einer durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers oder mit der Verpflichtung des Dienstnehmers zur Verrichtung der ihm zugewiesenen Arbeiten nach bestem Wissen und Können im Widerspruch steht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Treuepflicht, Arbeitsleistung, Unterlassen, Unterlassung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Entlassungsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstleistung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029586

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0040OB00007_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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