Norm
EO §139 Abs2Rechtssatz
Der Beitritt von Pfandgläubigern macht die nach § 119 KO eingeleitete Exekution nicht zu einer reinen Exekutionssache.Der Beitritt von Pfandgläubigern macht die nach Paragraph 119, KO eingeleitete Exekution nicht zu einer reinen Exekutionssache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002790Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00045_7800000_001