Norm
KO §119 Abs2 BRechtssatz
Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens bedeutet nicht auch die Aufhebung der gerichtlichen Veräußerungsbewilligung nach § 119 KO. Dies hat lediglich zur Folge, daß es zur Einleitung eines neuen Versteigerungsverfahrens durch den Masseverwalter keiner neuerlichen Veräußerungsbewilligung des Konkursgerichtes bedarf.Die Einstellung des Versteigerungsverfahrens bedeutet nicht auch die Aufhebung der gerichtlichen Veräußerungsbewilligung nach Paragraph 119, KO. Dies hat lediglich zur Folge, daß es zur Einleitung eines neuen Versteigerungsverfahrens durch den Masseverwalter keiner neuerlichen Veräußerungsbewilligung des Konkursgerichtes bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065242Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00045_7800000_004