RS OGH 1978/4/18 3Ob44/78

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Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

AO §12
EO §65 A
GBG §123
KO §12

Rechtssatz

Wird ein Beschluß über die Einstellung der Exekutionen und Löschung der Pfandrechte gem § 12 KO, § 12 AO unter einer Tagebuchzahl gefällt und zugestellt, handelt es sich bei diesem Beschluß um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens. Die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes offenstehende Rechtsmittelfrist richtet sich daher nicht § 123 GBG, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002025

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0030OB00044_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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