Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die Vorschriften des LiegTeilG über die Wertermittlung sind keine mit der Sanktion sonstiger Nichtigkeit bedrohte Verfahrensvorschriften, vielmehr ist die Wertermittlung nach § 18 leg cit eine Beweisfrage und Ermessungsfrage, weshalb ein allfälliger Verstoß dagegen nicht nach § 16 AußStrG geltend gemacht werden kann.Die Vorschriften des LiegTeilG über die Wertermittlung sind keine mit der Sanktion sonstiger Nichtigkeit bedrohte Verfahrensvorschriften, vielmehr ist die Wertermittlung nach Paragraph 18, leg cit eine Beweisfrage und Ermessungsfrage, weshalb ein allfälliger Verstoß dagegen nicht nach Paragraph 16, AußStrG geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087868Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0050OB00009_7800000_001