RS OGH 2019/10/23 4Ob29/78; 1Ob517/91; 1Ob166/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1978
beobachten
merken

Rechtssatz

Ist die schriftliche Fassung eines Vertrages der Gegenseite nur als Wissenserklärung ( Bestätigung des bereits vereinbarten Vertrages ) und nicht als Willenserklärung ( Antrag auf Vertragsänderung ) erkennbar, so kann in der Gegenzeichnung nicht ein Einverständnis mit einer Vertragsänderung erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten