Norm
ABGB §1295 IIeRechtssatz
Greift die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, ein, dann hat der Schuldner nach § 1313 a ABGB dafür einzustehen, wenn die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr vorauszusehen war. (Hier: Gastwirtin fordert Gehilfen auf, wegen eines betrunkenen und randalierenden Gastes "nachzusehen"; Gehilfe wirft Gast aus dem Lokal, der dabei verletzt wird).Greift die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, ein, dann hat der Schuldner nach Paragraph 1313, a ABGB dafür einzustehen, wenn die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr vorauszusehen war. (Hier: Gastwirtin fordert Gehilfen auf, wegen eines betrunkenen und randalierenden Gastes "nachzusehen"; Gehilfe wirft Gast aus dem Lokal, der dabei verletzt wird).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021