RS OGH 1978/4/25 5Ob592/78, 5Ob752/81, 8Ob543/82, 5Ob514/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1978
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Norm

ABGB §142 Ca
ABGB §142 Da
ABGB §148 Abs1 A
ABGB §177 B

Rechtssatz

Bei noch nicht entschiedener Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB an einen der Elternteile geht es um eine vorläufige und nicht den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen, sondern den Regeln des Außerstreitgesetzes unterliegende Maßnahme. Hiebei ist besonders zu berücksichtigen, daß der Mutter ein ausgiebiges Besuchsrecht zu einem noch nicht zwei Jahre alten Kind schon allein aus der Erwägung zu gewähren ist, es könnte andernfalls durch eine zu starke Lockerung des persönlichen Kontakts mit dem Kind ein die Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten (§ 177 ABGB) wesentlich bestimmender tatsächlicher Zustand geschaffen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 592/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1978 5 Ob 592/78
  • 5 Ob 752/81
    Entscheidungstext OGH 09.03.1982 5 Ob 752/81
    Beisatz: Vorläufige Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr. (T1)
  • 8 Ob 543/82
    Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 543/82
    nur: Bei noch nicht entschiedener Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB an einen der Elternteile geht es um eine vorläufige und nicht den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen, sondern den Regeln des Außerstreitgesetzes unterliegende Maßnahme. (T2)
  • 5 Ob 514/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 514/92
    Auch; nur T2

Schlagworte

Die Gleichstellungen ab 5 Ob 752/81 erfolgten ohne Bezug zu § 142 ABGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047891

Dokumentnummer

JJR_19780425_OGH0002_0050OB00592_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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