RS OGH 1978/4/25 5Ob553/78, 3Ob2/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1978
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Norm

HVG §6 ID
HVG §29 IIe
MaklerG §12 Abs2
MaklerG §14

Rechtssatz

Die Dauer der zeitlichen Bindung des Auftraggebers an den vertraglich übernommenen Widerrufsverzicht unterliegt den von der Verkehrssitte und dem billigen Ermessen in angemessener Weise für den Einzelfall nach den besonderen Umständen gebotenen Grenzen, deren Überschreitung jedoch nicht die Unwirksamkeit des Auftrages, sondern bloß die zeitgerechte Beendigung der Bindung des Auftraggebers zur Folge hat (Hier: Berechtigter Widerruf wegen Verlust des Vertrauensverhältnisses wegen Unverlässigkeit und Unhöflichkeit des Vermittlers).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 553/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1978 5 Ob 553/78
  • 3 Ob 2/99m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 2/99m
    Vgl; Beisatz: Als wichtiger Grund für die fristlose Auflösung von befristeten Maklerverträgen wird nach den allgemeinen Grundsätzen für Dauerschuldverhältnisse ein solcher angesehen, der die Fortsetzung des Maklervertrags unzumutbar macht. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner so schwer gestört ist, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, zum Beispiel dann, wenn der Makler unzulässigerweise als Doppelmakler tätig ist oder sich als untätig oder unverlässlich erweist, sodass die Interessen des Auftraggebers bei einem Festhalten am Vertrag gefährdet wären, weiters bei grober Unverlässlichkeit und anschließender Unhöflichkeit des Maklers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062792

Dokumentnummer

JJR_19780425_OGH0002_0050OB00553_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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