Norm
ABGB §970Rechtssatz
Zu den Schutzpflichten des Gastwirtes gehört, einen durch Trunkenheit beeinträchtigten Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird, zumal die Beeinträchtigung gerade aus der Erfüllung der Hauptleistung des Alkoholausschankes bewirkt wird. Wegen des erfahrungsgemäß in diesem Zustand uneinsichtigen und häufig aggressiven Verhaltens, ist vom Gastwirt bei der Entfernung eines solchen Gastes die Anwendung besonderer Sorgfalt und ein entsprechendes geschicktes Verhalten zu verlangen (§ 1299 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019147Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009