RS OGH 1978/4/25 5Ob555/78, 7Ob524/90, 1Ob150/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1978
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Norm

ABGB §970
ABGB §1295 IIe
ABGB §1299 G
ABGB §1313a IIIb

Rechtssatz

Zu den Schutzpflichten des Gastwirtes gehört, einen durch Trunkenheit beeinträchtigten Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird, zumal die Beeinträchtigung gerade aus der Erfüllung der Hauptleistung des Alkoholausschankes bewirkt wird. Wegen des erfahrungsgemäß in diesem Zustand uneinsichtigen und häufig aggressiven Verhaltens, ist vom Gastwirt bei der Entfernung eines solchen Gastes die Anwendung besonderer Sorgfalt und ein entsprechendes geschicktes Verhalten zu verlangen (§ 1299 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 555/78
    Entscheidungstext OGH 25.04.1978 5 Ob 555/78
    Veröff: SZ 54/55
  • 7 Ob 524/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 524/90
    Veröff: JBl 1991,387 = VersR 1991,1163
  • 1 Ob 150/09d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 150/09d
    Auch; nur: Zu den Schutzpflichten des Gastwirtes gehört, einen Gast in einer Weise aus dem Lokal zu schaffen, dass dessen körperliche Integrität nicht beeinträchtigt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019147

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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