Norm
ABGB §1162aRechtssatz
War das Dienstverhältnis nicht auf bestimmte Zeit geschlossen, so ist im Austritt jedenfalls die Willenserklärung gelegen, das Dienstverhätlnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021614Dokumentnummer
JJR_19780425_OGH0002_0030OB00561_7800000_001