Norm
ABGB §163 H5Rechtssatz
Die Einholung eines erbbiologisch - anthropologischen Gutachtens kann nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil schon ein vorliegendes Blutgutachten eine hohe positive Vaterschaftswahrscheinlichkeit ergeben hat. Ein erbbiologisches Gutachten, welches vom Blutgutachten abweicht, kann nämlich Anlaß zu dessen Überprüfung geben und damit eine Fehlbegutachtung aufdecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048742Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00583_7800000_001