Norm
ABGB §19Rechtssatz
Rechtmäßigkeit eines in Ausübung der Selbsthilfe gesetzten Verhaltens besagt noch nicht, daß der durch dieses Verhalten herbeigeführte Zustand nicht seinerseits rechtswirdrig sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009033Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00701_7700000_001