RS OGH 2011/3/31 1Ob7/78, 1Ob7/84, 1Ob31/11g

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Veröffentlicht am 26.04.1978
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Norm

WRG §2
WRG §3

Rechtssatz

Da Gewässer im Zweifel öffentliche Gewässer sind und ein Privatrechtstitel nachgewiesen werden muß, obliegt die Beweislast des Bestehens eines solchen Titels demjenigen, der ihn behauptet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082049

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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