RS OGH 1978/5/8 Bkv2/78, Bkv4/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1978
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Norm

RAO §30

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es richtig, bei Vorliegen des Ansuchens um Eintragung eines Rechtsanwaltsanwärters und Ausstellung einer Legitimationsurkunde auch zu prüfen, ob sich der betreffende Rechtsanwalt standesrechtlich gut verhalten hat.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/78
    Entscheidungstext OGH 08.05.1978 Bkv 2/78
  • Bkv 4/78
    Entscheidungstext OGH 10.09.1979 Bkv 4/78
    Ähnlich; Beisatz: Der Rechtsanwaltsanwärter hat seine Ausbildung in einer beruflichen Umwelt zu schöpfen, daß schädliche Einflüsse, welcher Art immer, vermieden werden. (T1) Veröff: AnwBl 1982,204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0072194

Dokumentnummer

JJR_19780508_OGH0002_000BKV00002_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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