RS OGH 1978/5/11 7Ob22/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1978
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Norm

ARB Art1 Abs1 lita
ARB Art5
VersVG §12 Abs1
ZPO §503 Z4 E4c22

Rechtssatz

Bei Berechnung der Verjährungsfrist in der Rechtsschutzversicherung ist im allgemeinen vom Zeitpunkt des Schadensereignisses auszugehen. Wenn aus bestimmten objektiven Umständen im Einzelfall die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden kann, so ist es Sache des Versicherungsnehmers diese zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 22/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 22/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0043548

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00022_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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