Norm
ABGB §37 C1Rechtssatz
Die Aufrechnung ist ein Institut des materiellen Rechtes und nicht des Prozeßrechtes. Es muß daher die Aufrechenbarkeit zumindest auch nach dem Recht gegeben sein, dem die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, untersteht. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte im Rechtsstreit eine Gegenforderung geltend gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045178Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0060OB00518_7800000_001