Norm
ABGB §1029 DRechtssatz
Falsche Ausfüllung einer blanko unterfertigten Urkunde durch eine Person, die einem redlichen Dritten gegenüber als Vertreter des Unterfertigten anzusehen ist, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019817Im RIS seit
11.05.1978Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024