RS OGH 2024/7/9 7Ob570/78; 4Ob2298/96m; 10ObS11/24a

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Veröffentlicht am 11.05.1978
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Rechtssatz

Falsche Ausfüllung einer blanko unterfertigten Urkunde durch eine Person, die einem redlichen Dritten gegenüber als Vertreter des Unterfertigten anzusehen ist, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 570/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 570/78
  • RS0019817">4 Ob 2298/96m
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2298/96m
    Beisatz: Von einer Blankett-Unterzeichnung spricht man, wenn jemand eine noch ganz oder teilweise unausgefüllte Urkunde unterzeichnet und den anderen Teil zur Ausfüllung ermächtigt. (T1)
  • RS0019817">10 ObS 11/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 11/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019817

Im RIS seit

11.05.1978

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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