RS OGH 1978/5/11 7Ob572/78, 1Ob26/00f, 9Ob1/10b, 7Ob203/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1978
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Norm

ABGB §1315 IV
RHG §1a

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb gefährlich ist, sind der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad eines Schadenseintrittes und die außergewöhnliche Höhe eines potentiellen Schadens von besonderer Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 572/78
    Entscheidungstext OGH 11.05.1978 7 Ob 572/78
  • 1 Ob 26/00f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 26/00f
    Auch; Beisatz: Hier: Kein gefährlicher Betrieb bei Betrieb eines Selbstbedienungs-Sonnenstudios. (T1)
  • 9 Ob 1/10b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 1/10b
    Vgl auch; Beisatz: Auch das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken ist ein „gefährlicher Betrieb“ mit der Folge einer verschuldensfreien Gefährdungshaftung des Unternehmers. (T2)
  • 7 Ob 203/15a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 203/15a
    Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029928

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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