TE Vfgh Erkenntnis 2000/2/28 B1621/98

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "sowie die Tariflohnsteuer des Abs8" in §67 Abs9 letzter Satz EStG 1988 mit E v 02.12.99, G106/99.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mangels eines zu veranlagenden Einkommens gemäß §41 Abs4 iVm §67 Abs9 EStG 1988 - der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 1994 neben steuerfreien Leistungen der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und des Arbeitsmarktservice lediglich Bezüge vom Insolvenzausgleichsfonds - die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.römisch eins. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid versagte die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mangels eines zu veranlagenden Einkommens gemäß §41 Abs4 in Verbindung mit §67 Abs9 EStG 1988 - der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 1994 neben steuerfreien Leistungen der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und des Arbeitsmarktservice lediglich Bezüge vom Insolvenzausgleichsfonds - die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz rügt.

Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift aus, daß für den Beschwerdeführer mangels eines nach §33 EStG 1988 zu versteuernden Einkommens durch die Aufhebung des §33 Abs4 Z3 litb EStG 1988 durch VfSlg. 14.992/1997 nichts gewonnen ist und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß eines anderen Beschwerdeverfahrens mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, G106/99, die auch für den angefochtenen Bescheid präjudizielle Wortfolge "sowie die Tariflohnsteuer des Abs8" im letzten Satz des §67 Abs9 EStG 1988, BGBl. 400, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß eines anderen Beschwerdeverfahrens mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1999, G106/99, die auch für den angefochtenen Bescheid präjudizielle Wortfolge "sowie die Tariflohnsteuer des Abs8" im letzten Satz des §67 Abs9 EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400, als verfassungswidrig aufgehoben.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 2. Dezember 1999 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 28. August 1998 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1621.1998

Dokumentnummer

JFT_09999772_98B01621_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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