Norm
ABGB §1327 c2Rechtssatz
Maßgebend für den Ersatzanspruch der Kinder nach § 1327 ABGB ist, in welchem Umfange ihnen durch den Tod ihrer Mutter Pflegeleistungen und Unterhaltsleistungen entgangen sind.Maßgebend für den Ersatzanspruch der Kinder nach Paragraph 1327, ABGB ist, in welchem Umfange ihnen durch den Tod ihrer Mutter Pflegeleistungen und Unterhaltsleistungen entgangen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031598Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025