Norm
ABGB §904 IRechtssatz
Der Richter darf sich der Pflicht, die Erfüllungszeit nach Billigkeit festzusetzen, nicht entziehen, denn dass erfüllt werden soll, wollen die Parteien ja unbedingt, nur die Festlegung des Zeitpunktes soll richterlichem Ermessen vorbehalten bleiben. Die richterliche Bestimmung des Zahlungspunktes hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn dies sinnwidrig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017573Dokumentnummer
JJR_19780522_OGH0002_0010OB00605_7800000_001