Norm
ABGB §904 Satz3 IVRechtssatz
Die Bestimmung des § 904 dritter Satz ABGB kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn Erfüllung nach Möglichkeit und Tunlichkeit vereinbart wurde, sondern auch dann, wenn die Leistungszeit aus anderen Gründen im ungewissen blieb, wenn die Parteien nur die Absicht hatten, einen gewissen Aufschub zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017650Dokumentnummer
JJR_19780522_OGH0002_0010OB00605_7800000_002