RS OGH 2020/2/20 5Ob10/78, 5Ob367/97z, 5Ob197/10x, 5Ob161/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1978
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Norm

WEG 1975 §14 Abs1 Z2
WEG 1975 §14 Abs1 Z3
WEG 1975 §15 Abs1 Z2
WEG 1975 §15 Abs1 Z3
WEG 1975 §16 Abs1
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß § 14 Abs 1 WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 16 Abs 1 WEG 1975), die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden ordnungsgemäßen Erhaltungsarbeit sowie die Aufbringung der Mittel durch Vorschußzahlungen der Miteigentümer. Eine Anrufung des Außerstreitrichters durch die Mehrheit ist daher weder erforderlich noch zulässig; dieses Recht steht nur der Minderheit zu.Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (Paragraph 16, Absatz eins, WEG 1975), die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden ordnungsgemäßen Erhaltungsarbeit sowie die Aufbringung der Mittel durch Vorschußzahlungen der Miteigentümer. Eine Anrufung des Außerstreitrichters durch die Mehrheit ist daher weder erforderlich noch zulässig; dieses Recht steht nur der Minderheit zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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